Ö.A.P.O. REGULATIV – WANDERREITEN
§ 630 Wanderreitführer (FENA)
1. Wanderreitführer ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, eine Reitergruppe im Straßenverkehr, in der freien Landschaft und im Walde unter Bedachtnahme der gesetzlichen Vorschriften zu führen und Wanderritte vorzube-reiten, durchzuführen und zu leiten.
2. Der Lehrgang zur Ausbildung zum Wanderreitführer hat zur Aufgabe, die Teilnehmer mit den fachlichen Kenntnissen und Aufgaben eines Wanderreitführers vertraut zu machen.
3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung:
a) Für die Zulassung zur Ausbildung ist der Besitz des Österr. Wander-reiter-Abzeichens oder des Österr. Western-Wanderreiter-Abzeichens sowie eine positive Sichtung erforderlich.
b) Weitere Zulassungsbedingungen:
Ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Ablegung des Lehrganges. Nachweis über die Teilnahme an einem mind. 16-stündigen „Erste-Hilfe-Kurs“, der nicht länger als 3 Jahre her sein darf. Nachweis der Teilnahme an Wanderritten mit Außennächtigung.
Schülern(innen) von Österreichischen Pferdewirtschaftsfachschulen ist es im Rahmen des regulären Lehrplanes möglich, Kurs und Prüfung bereits mit dem 17. Lebensjahr durchzuführen. Das entspre-chende Prüfungszeugnis wird den Schülern(innen) auf deren Gesuch aber erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr vom zuständigen Landesfachverband ausgehändigt.
4. Der Lehrgang für die Ausbildung zum Wanderreitführer wird im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen LFV vom OEPS durchgeführt. Die Dauer dieses Lehrganges beträgt fünf bis sechs Tage bzw. 45 Übungseinheiten (à 45 Minuten). Die Kosten sind von den Prüfungswerbern zu tragen.
Die Übungseinheiten können vom Lehrgangsleiter auch in Form von Modulen auf mehrere Wochenenden aufgeteilt werden. Das Gesamtausmaß des Lehrganges darf dadurch nicht verändert werden.
5. Kommissionelle Abschlussprüfung
5.1 Teilnehmer, die den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur kommissionellen Abschlussprüfung in den theoretischen Fächern zugelassen.
5.2 Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und
zwar einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein vom OEPS bestellter Wanderreitreferent. Ein Beisitzer muss staatlich geprüfter Reitlehrer oder Reittrainer (Westernreitinstruktor) sein mit gültiger Lizenz, der vom Landesfachverband bestellt wird. Ein weiteres Mitglied wird von jenem LFV bestellt, in dessen Bereich der Lehrgang abgehalten wird.
6. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Prüfungskandidat ein Zeugnis, Abzeichen und eine Tafel des OEPS. Darauf ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Wanderreitführer (FENA)“ vermerkt.
7. Wiederholung der Prüfung:
7.1 In den theoretischen Einzelfächern kann die Prüfung frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
7.2 In den praktischen Einzelfächern ist eine Wiederholung frühestens nach 3 Monaten möglich.
7.3 Wird in einem Prüfungsfach die Wiederholungsprüfung in einem Zeitraum von drei Jahren nicht abgelegt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
7.4 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
8. Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
8.1 Tritt ein Prüfungskandidat nach Prüfungsbeginn zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.
8.2 Der Prüfungskandidat kann von der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich benimmt, oder eine Täuschung bzw. einen Täuschungsversuch unter-nimmt.
9. Fortbildungslehrgänge:
9.1 Innerhalb von zwei Jahren hat der Wanderreitführer zwei Fortbildungstage zur Erhaltung und Aktualisierung des Ausbildungsstandes zu besuchen.
Der Bundesreferent hat die Möglichkeit, passende Seminare bzw. Veranstaltungen, die von anderen Organisationen angeboten wer-den, als „Fortbildungstage für Wanderreitführer“ zu deklarieren.
9.2 Wird die Fortbildungsverpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllt, wird der Wanderreitführer aus der Liste des OEPS gestrichen.