Westernreitlehrer/Trainer Westernreiten

ERGÄNZUNG per März 2018: Infolge geänderter Rechtslage müssen nunmehr alle TeilnehmerInnen von Lehrgängen an der Bundessportakademie (Reiten, Fahren, Voltigieren) bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden (früher 8 Stunden) nachweisen. Diese Kurse haben den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen zu entsprechen. Derartige Kurse werden von Organisationen wie Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund, Grünes Kreuz, Die Johanniter, SMD Rettungsdienst oder AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) angeboten.

Ö.A.P.O. AUSBILDUNGSREGULATIV
§ 94 Staatlich geprüfter Trainer Westernreiten
1. Der Lehrgang zur Ausbildung von Trainern Westernreiten hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des BG über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Trainers Westernreiten vertraut zu machen
2. Trainer Westernreiten im Sinne der Verordnung des BMUK ist eine nach den im BGBl. verlautbarten Bestimmungen der gültigen Verordnung ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, Westernreitunterricht in allen Alters- und Leistungsstufen zu erteilen und darüber hinaus qualifiziert ist, Pferde einschlägig auszubilden und Leistungs- und Spitzensportler zu trainieren sowie im und nach dem Wettkampf zu betreuen.
3. Bei erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung erhält der Trainer Westernreiten von der BSPA ein Zeugnis und vom OEPS ein Abzeichen, eine Tafel „Hier unterrichtet …“ und eine Ausbilderlizenzkarte. Im Zeugnis ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „staatl. geprüfter Trainer Westernreiten“ vermerkt.
4. Personen, die nach früheren Bestimmungen des Ausbildungsregulativs eine Ausbildung zum Westernreitlehrer absolviert haben, behalten ihre Bezeichnung und werden auch als solche in der Liste der Ausbilder des OEPS geführt.
5. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausbilderlizenz und der vorgeschriebenen Fortbildung/en gelten die Bestimmungen des § 110 ÖAPO.
6. Der Westernreitlehrer (bis 2015) bzw. der staatlich geprüfte Trainer Westernreiten (ab 2015) entspricht dem Level 3 im „Equestrian Passport“ laut § 130.

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