ERGÄNZUNG per März 2018: Infolge geänderter Rechtslage müssen nunmehr alle TeilnehmerInnen von Lehrgängen an der Bundessportakademie (Reiten, Fahren, Voltigieren) bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden (früher 8 Stunden) nachweisen. Diese Kurse haben den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen zu entsprechen. Derartige Kurse werden von Organisationen wie Rotes Kreuz, Arbeitersamariterbund, Grünes Kreuz, Die Johanniter, SMD Rettungsdienst oder AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) angeboten.
Ö.A.P.O. AUSBILDUNGSREGULATIV
§ 93 Staatlich geprüfter Westernreitinstruktor
1. Die Ausbildung von Westernreitinstruktorinnen und Westernreitinstruktoren hat unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben einer Instruktorin bzw. eines Instruktors vertraut zu machen.
2. Westernreitinstruktor ist eine nach den im BGBl. verlautbarten Bestimmungen der gültigen Verordnung ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und die Grundlagen für den Leistungssport zu schaffen.
3. Bei erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung erhält der Westernreitinstruktor von der BSPA ein Zeugnis und vom OEPS ein Abzeichen, eine Tafel „Hier unterrichtet …“ und eine Ausbilderlizenzkarte. Im Zeugnis ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „staatl. geprüfter Westernreitinstruktor“ vermerkt.
4. Personen, die nach früheren Bestimmungen des Ausbildungsregulativs eine Ausbildung zum Westernreittrainer (FENA) absolviert haben, behalten ihre Bezeichnung und werden auch als solche in der Liste der Ausbilder des OEPS geführt
5. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausbilderlizenz und der vorgeschriebenen Fortbildung/en gelten die Bestimmungen des § 110 ÖAPO.
6. Der Westernreitinstruktor bzw. der Westernreittrainer (FENA) entspricht dem Level 2 im „Equestrian Passport“ laut § 130.