Ö.A.P.O. AUSBILDUNGSREGULATIV
§ 92 Westernreitwart (FENA)
1. Westernreitwart ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten.
2. Der Lehrgang zur Ausbildung zum Westernreitwart (FENA) hat zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Westernreitwartes (FENA) vertraut zu machen.
3. Der Antrag auf Zulassung zum Lehrgang ist an das Referat Westernreiten des OEPS zu richten.
4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung:
a) Für die Zulassung zur Ausbildung sind eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung und mindestens 6 Turnierpunkte in einer Disziplin oder 10 Turnierpunkte in mehreren Disziplinen erforderlich.
b) Weitere Zulassungsbedingungen:
Mitglied in einem dem OEPS angeschlossenen Verein
Ein Mindestalter von 19 Jahre zum Zeitpunkt des Kursbeginns.
Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs für „Erste Hilfe“ (mind. 6 Std. und nicht älter als 3 Jahre).
Der Antragsteller muss mind. 1 Jahr im Besitz der Ausbilderlizenz ÜL Breitensport Westernreiten und einer positiv abgeschlossenen Reitprüfung in Western Horsemanship und Trail oder Reining im Rahmen eines ÜL-Lehrganges sein oder
Mind. 1 Jahr im Besitz der Ausbilderlizenz ÜL Westernreiten (FENA) sein.
c) Die Kosten der Eignungsprüfung tragen die Prüfungswerber.
5. Der Lehrgang für die Ausbildung zum Westernreitwart wird vom örtlich zuständigen LPS im Einvernehmen mit dem Referat Westernreiten des OEPS durchgeführt. Der Lehrgangsleiter muss mindestens die Qualifikation Westernreitinstruktor, Westernreitlehrer (bis 2015) oder Trainer Westernreiten (ab 2015) und eine gültige Ausbilderlizenz haben. Die Dauer des Lehrganges beträgt 8 Tage (mind. 64 UE à 45 Minuten). Die Ausschreibung ist mind. 8 Wochen vor dem gewünschten Termin einzureichen und vom Referat Westernreiten des OEPS zu genehmigen. Die Kosten tragen die Teilnehmer.
6. Kommissionelle Abschlussprüfung:
6.1 Teilnehmer, die den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen.
6.2 Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem Lehrgangsleiter, (mind. Instruktor Westernreiten mit gültiger Ausbilderlizenz), einem FENA oder AQHA Westernrichter und einem Vertreter des Ausbildungsreferates des OEPS. Der Westernrichter wird vom Referat Westernreiten des OEPS entsandt.
6.3 Die Kosten der Prüfungskommission trägt der Prüfungswerber.
7. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung stellt der OEPS ein Zeugnis, eine Tafel „Hier unterrichtet …“ und eine Ausbilderlizenzkarte aus. Im Zeugnis ist die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Westernreitwart (FENA)“ angeführt.
8. Wiederholung der Prüfung
a) Die Wiederholung eines oder mehrerer Prüfungsfächer ist frühestens nach 6 Monaten möglich.
b) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
c) Wird in einem Prüfungsfach die Wiederholungsprüfung in einem Zeitraum von drei Jahren nicht abgelegt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
9. Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung:
a) Tritt ein Prüfungskandidat nach Prüfungsbeginn zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.
b) Der Prüfungskandidat kann von der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich benimmt oder eine Täuschung bzw. einen Täuschungsversuch unternimmt.
c) Liegen der Prüfungskommission ausreichende Entschuldigungsgründe für das Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.
10. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausbilderlizenz und der vorgeschriebenen Fortbildung/en gelten die Bestimmungen des § 110 ÖAPO.
11. Der Westernreitwart entspricht dem Level 1 im „Equestrian Passport“ laut § 130.